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Beide Kirchenkreis

Übertritt Reformiert

Übertritt

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Übertritt
RS 29-2;29-5 RV G 7/1998 G 16/1996; 40


Ein Kirchenübertritt kann nur aus den kirchlichen Gemeinschaften
erfolgen, mit denen eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde,
z. Zt. mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Ev.-ref.) und der
Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK).


Hinweis: Alles andere (ACK-Mitglieder) muss als Austritt und
Wiedereintritt/Wiederaufnahme bearbeitet werden.

Beispiel:
Möchte ein katholisches Gemeindeglied der Evangelisch-lutherischen Kirche beitreten, so muss die Person zunächst beim Standesamt
austreten, um dann in die Ev.-luth. Kirche einzutreten.

Taufmeldung

Taufmeldung_Aufnahme_Wiederaufnahme

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Hinweis zur Verwendung des Formulars (Taufmeldung, Aufnahme oder Wiederaufnahme)

Das Formular zur Taufe muss gesiegelt und durch beide sorgebrechtigte Personen des Kindes unterschrieben werden.

Eine Aufnahme wird vorgenommen, wenn z.B. ein römisch-katholisches Kirchenglied vorab ausgetreten ist und dann die Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde wünscht. Bitte das Austrittsdatum im Formular vermerken.

Bei einer Wiederaufnahme wird eine Person wieder aufgenommen, die früher ausgetreten war. Das Datum des Austritts sollte eingetragen werden im Formular als auch im Meldewesen-Programm unter kirchliche Daten, wenn es hier noch nicht vermerkt ist.

Bei allen Kasualien ist die Angabe zum Hauptwohnsitz der Person unverzichtbar. Hier kann auch festgelegt werden, ob das Kind am Hauptwohnsitz oder in einer anderen Kirchengemeinde Kirchenglied werden soll. Das ist gleichbedeutend mit der Umpfarrung.

 

Kirchenbuchordnung
Kirchenbuchordnung

Kirchenbuchordnung

140,7 KiB

Stand 24.05.2013  91-1

Kassationsordnung

Kassationsordnung

124,1 KiB

Stand 09.05.1990, 90-4

Verfügung über das Siegel und Belaubigungsrecht

Verfügung über das Siegel und Beglaubigungsrecht

108,3 KiB

Stand 08.01.1991, 90-9